> ALLGEMEINE PFLEGESÄTZE
(Gültig ab dem 01.05.2023)
Die mit dem Bezirk Oberbayern und den Pflegekassen verhandelten Pflegesätze betragen in einem Doppelzimmer unseres Pflegebereiches:
Pflegegrad I
Pflegegrad II
Pflegegrad III
Pflegegrad IV
Pflegegrad V
91,98
115,20
131,37
148,23
155,79
€ *
€ *
€ *
€ *
€ *
Individuelles Pflegewohnkonzept
Für die alleinige Nutzung eines individuell eingerichteten Pflegezimmers liegen die vorstehenden Pflegesätze zugrunde. Je nach Größe des ausgewählten Zimmers betragen die Zuschläge von 10,00 € bis zu maximal 30,00 € kalendertäglich.
Beispiel:
Pflegegrad I
Zuschlag-Einzelnutzung z.B.+
Gesamt
91,98
20,00
111,98
€ *
€*
€ *
* Im Gesamtpreis/Pflegesatz gemäß Pflegegrad sind sämtliche Kosten für Essen (bis zu
fünf Mahlzeiten), Wohnen/Unterkunft (inklusive aller Nebenkosten), Pflegeleistun-gen und Betreuung enthalten.
Zusätzliche Kosten können entstehen für persönliche und private Interessen wie Friseur, Fußpflege, Kosmetik, Telefonieren außer Haus etc.
Bei einer Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen in Pflegegrade gemäß § 11 SGB XI werden die dort verrechenbaren Kosten von den monatlichen Gesamtkosten abgezogen, wobei wir mit den Kranken- und Pflegekassen abrechnen, um Ihnen unnötigen Papierkrieg zu ersparen.
Diese Erstattungen durch die Pflegekassen betragen zum heutigen Zeitpunkt für
Pflegegrad I
Pflegegrad II
Pflegegrad III
Pflegegrad IV
Pflegegrad V
00,00
770,00
1262,00
1775,00
2005,00
€
€
€
€
€
Die vorstehenden Preise und Preisbeispiele stellen nur einen Auszug aus unserem Angebot dar. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Preisangebot.
Falls Sie während eines Erholungsurlaubes Ihre Angehörigen gut versorgt wissen möchten, stehen wir Ihnen gern mit einem Kurzzeitpflegeplatz zur
Verfügung.
Beim Vorliegen einer Pflegeeinstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, gelten die vorstehenden Pflegesätze gemäß Vereinbarung mit dem Regierungsbezirk Oberbayern und den
Pflegekassen.
Sicher kennen Sie als pflegender Angehöriger die Situation, wenn Sie kurzfristig eine Vertretung für sich brauchen - für ein paar Stunden, Tage
oder auch Wochen -, weil Sie wichtige Termine haben, selbst krank sind oder eine kleine Auszeit brauchen. In diesem Fall greift die sog. Verhinderungspflege. Diese ist im § 39 im Sozialgesetzbuch
Elf (SGB XI) geregelt.
Sie können auch Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren. Sie haben Fragen dazu: Wir stehen Ihnen bei Fragen dazu gerne zur Verfügung und beraten Sie.